C3 22 168 ENTSCHEID VOM 3. APRIL 2023 Kantonsgericht Wallis Zivilkammer Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführerin gegen Y _________ AG, Beschwerdegegnerin (g/ Schuldbetreibungsentscheid) Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 22. November 2022 [BK 22 267]
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Mit Beschwerde sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwi- schenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Nach Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO unterliegen Rechtsöffnungsentscheide nicht der Berufung und können somit innert zehn Tagen seit Zustellung mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts angefochten werden, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Art. 30 Abs. 2 EGSchKG; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c EGZPO; Art. 20 Abs. 1 ORG).
E. 1.2 Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid wurde am 22. November 2022 an die Parteien versandt. Mit Einreichung der Beschwerde am 1. Dezember 2022 erfolgte diese fristgerecht (Art. 321 Abs. 2, Art. 251 lit. a, Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO).
E. 1.3 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO), wobei die Beschwerdeinstanz die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition prüft, die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen einer beschränkten Kognition unterliegt (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen-böh- ler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO).
E. 1.4 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel von Gesetzes wegen, besondere gesetzliche Bestimmungen vorbe- halten, ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Noven müssen in der Beschwerde zumindest so weit vorgebracht werden können, als dass erst der angefochtene Ent- scheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 326 ZPO; Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., 2017, N. 1406). Die Beschwerdeführerin hinterlegte mit der Beschwerde diverse E-Mailkorresponden- zen, welche zum Teil mit handschriftlichen Bemerkungen versehen sind. Vor erster In- stanz hatte die Schuldnerin keine Belege eingereicht. Bei den im Beschwerdeverfahren deponierten Belege handelt es sich nicht um echte Noven und die Beschwerdeführerin hätte diese bereits vor erster Instanz einreichen können. Auch gab nicht erst der Rechts- öffnungentscheid hierzu Anlass. Die Belege sind daher nicht zu berücksichtigen.
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E. 1.5 Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzu- reichen. Zwar nennt Art. 321 ZPO einzig die Begründung, diese dient aber der Erläute- rung der Rechtsbegehren und setzt diese damit voraus (BGE 137 III 617 E. 4.2.2; Bun- desgerichtsurteil 5A_94/2013 vom 6.März 2013 E. 2.2). Bei mangelhafter Begründung oder fehlenden Anträgen ist vorbehältlich der erwähnten Anwendungsfälle keine Nach- frist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen, vielmehr ist darauf nicht ein- zutreten (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.4; Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich/Ba- sel/Genf 2016, N. 4 f. zu Art. 132 ZPO). An eine Laienbeschwerde sind weniger hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 15 zu Art. 321 ZPO). In der Beschwerde nimmt die Beschwerdeführerin zu Erwägung 2.1 des Entscheids Stel- lung und macht geltend, es gehe nicht darum, dass ein Auftrag unterschrieben worden sei und dass sie sehr wohl glaubhaft gemacht habe, «dass Y _________ den Fehler mit dem Relais nicht gefunden hat». Weiter führt sie aus, sie hoffe diesmal auf Gerechtigkeit und dass sie nicht für etwas bezahlen müsse, wofür sie nichts könne. Die Beschwerde- führerin verlangt damit implizit eine erneute Beurteilung des angefochtenen Rechtsöff- nungsentscheids und die Abweisung des Rechtöffnungsgesuchs. In Berücksichtigung, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, ist auf die so begründete Beschwerde einzutreten. Zur erteilten Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 575.20 betreffend den Austausch des Gebläses äussert sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht. Sie ficht das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich nicht an, weshalb dieser Punkt einer erneuten Prü- fung durch die Rechtsmittelinstanz entzogen ist.
E. 2.1 Die Vorinstanz erteilte der Gläubigerin gestützt auf einen Werkstattauftrag die pro- visorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 1'183.30 im Zusammenhang mit dem Austausch des Anlassers und begründete, die Schuldnerin habe den Auftrag hierzu er- teilt und diesen unterzeichnet. Der Werkstattauftrag enthalte sämtliche nötigen Angaben der Kundin und des Fahrzeugs, den Aufwand sowie den Preis. Den Einwand der Schlechterfüllung des Vertrags habe die Schuldnerin nicht glaubhaft machen können. Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe sehr wohl glaubhaft machen können, dass die Gläubigerin den Fehler nicht gefunden habe und es gehe ja nicht darum, dass sie den Werkstattauftrag unterzeichnet habe.
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E. 2.2 Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG erteilt der Richter die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unter- schrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und diese durch Einwendungen des Be- triebenen nicht entkräftet wird. Wer provisorische Rechtsöffnung begehrt, muss als Titel eine derartige Schuldanerkennung vorlegen. Eine Schuldanerkennung gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Schuldners hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE 132 III 480 E. 3; Bundesgerichtsurteile 5A_142/2017 vom
18. August 2017 E. 3.1, 5A_746/2015 vom 18. Januar 2016, 5A.273/2009 vom 25. Ja- nuar 2010 E. 2.2). Dabei kann sich die Schuldanerkennung auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen. Dies be- deutet, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld be- tragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen muss (BGE 136 III 627 E. 2 mit Hinweis). Die Unterschrift muss gemäss Art. 14 Abs. 1 OR eigen- händig geschrieben werden, aber nicht datiert sein (Staehelin, Basler Kommentar, 2. A., N. 12 zu Art. 81 SchKG). Die Prüfung, ob die vorgelegte Urkunde als Rechtsöffnungstitel taugt, ist nicht Sache der Sachverhaltsfeststellung, sondern der Rechtsanwendung zuzuordnen, die auch im Ver- fahren auf provisorische Rechtsöffnung von Amtes wegen erfolgt (Art. 57 ZPO). Dies gilt auch im Beschwerdeverfahren (Bundesgerichtsurteil 5A_160/2021 vom 11. März 2022 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeinstanz darf das Vorliegen eines provisorischen Rechtsöffnungstitels – ausser bei einem geradezu offensichtlichen Mangel – jedoch nicht losgelöst von entsprechenden Vorbringen des Schuldners von Amtes wegen abermals umfassend prüfen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 und 4.2.2 in fine). Die kantonale Rechtsmit- telinstanz kann das Recht nur innerhalb des Rahmens von Amtes wegen anwenden, der durch die mit dem Rechtsmittel erhobenen Beanstandungen vorgegeben ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.2). Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Beschwerde auf den unterzeichneten Auftrag Bezug und führt aus, sie hoffe diesmal auf Gerechtigkeit und dass sie nicht für etwas bezahlen müsse, wofür sie nichts könne. In Berücksichtigung der Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und dem Umstand, dass es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, verlangt diese implizit auch, das Vorliegen eines provi- sorischen Rechtsöffnungstitels zu prüfen.
E. 2.3 Die Gläubigerin stützt ihre Forderung auf den von der Schuldnerin unterzeichneten Werkstattauftrag.
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E. 2.3.1 Das Dokument mit dem Titel «Werkstattauftrag» nennt die Spezifikationen des Fahrzeugs und die persönlichen Angaben der Kundin. Das Feld «Kostendach» wurde nicht ausgefüllt. Bei «Arbeiten» ist vermerkt «Startet nicht» sowie «Mitarbeiter 1h Ar- beit». Auf dieser Seite findet sich zudem die Unterschrift der Beschwerdeführerin. Ein bestimmter oder leicht bestimmbarer zu bezahlender Betrag für den Auftrag kann dieser Seite nicht entnommen werden. Der Werkstattauftrag nimmt auch nicht auf ein Schrift- stück, welches die Schuld betragsmässig ausweisen würde, Bezug oder verweiset auf ein solches. Auf der Rückseite des Formulars findet sich eine Mängelliste: «Anlasser (4h) Fr. 1'200.00» «Anlasser ers, Spur + Lenkradmitte prüfen -> i.o». Diese Seite des Dokuments haben der Mechaniker sowie die Person, die die Endkontrolle durchgeführt hat, unterzeichnet. Hier wird der Betrag von Fr. 1'200.00 genannt. Die Unterschrift der beiden Mitarbeitenden lässt indes darauf schliessen, dass diese die Angaben auf dem Formular ausgefüllt haben, und zwar nachdem die Arbeiten ausgeführt worden sind. Im- merhin werden hier 4h Arbeit angegeben, wohingegen auf der ersten Seite 1 Stunde aufgeführt wird. Die zweite Seite des Dokuments hat die Beschwerdeführerin nicht un- terzeichnet. Aus dem unterzeichneten Werkstattauftrag, das heisst der ersten Seite des Dokuments, kann nicht auf den bedingungslosen Willen zur Bezahlung eines konkreten Betrags geschlossen werden. Es liegt nach dem Gesagten keine durch Unterschrift be- kräftigte Schuldanerkennung und damit kein provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG vor. Auf die Einwendungen der Schuldnerin, die Gläubigerin habe den Auftrag nicht richtig erfüllt und Fehler gemacht, muss daher nicht eingegangen wer- den.
E. 2.3.2 Demnach ist der Gläubigerin in der Betreibung Nr. 313013 des Betreibungsamts Oberwallis für die Forderung von Fr. 1'183.30 die provisorische Rechtsöffnung zu ver- weigern und das in diesem Umfang gestellte Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. Für den vor Kantonsgericht nicht angefochtenen Betrag von Fr. 575.20 ist die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Die angefallenen Betreibungskosten von Fr. 73.30 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Mithin ist die Beschwerde gutzuheissen und der ange- fochtene Entscheid in diesem Sinne anzupassen.
E. 2.4 Bloss ergänzend ist die Beschwerdegegnerin auf die Natur des Rechtsöffnungsver- fahrens hinzuweisen. Es handelt sich dabei um ein rein betreibungsrechtliches Verfah- ren. Mit der Abweisung der provisorischen Rechtsöffnung ist jedoch keinerlei Aussage darüber verbunden, ob die in Betreibung gesetzte Forderung effektiv besteht. Es steht der Gläubigerin frei, ihre Argumente in einem ordentlichen Zivilprozess vorzutragen, in welchem sämtliche Beweismittel abgenommen und gewürdigt werden können.
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E. 3 Im Übrigen wird das Rechtsöffnungsgesuch vom 20. September 2022 abgewiesen.
E. 3.1 Das Gericht legt die Prozesskosten von Amtes wegen fest (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), nach dem Verfahrensausgang, vorliegend vollumfänglich der Beschwerdegegnerin.
E. 3.2 Die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. September 1996 (GebV SchKG) sieht gemäss Art. 48 in betreibungsrechtlichen Summarsachen für einen Streitwert von mehr als Fr. 1'000.-- bis zu Fr. 10'000.-- eine Spruchgebühr von Fr. 50.00 bis Fr. 300.00 vor. Die Gerichtsgebühr ist aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien, ihrer finanziellen Situation sowie nach dem Kostendeckungs- und Äquiva- lenzprinzip festzusetzen (Art. 13 Abs. 1 GTar). Das Bezirksgericht hat die Gerichtskosten erstinstanzlich auf Fr. 155.00 festgesetzt, was nicht gerügt worden ist und angemessen erscheint. Davon gehen Fr. 50.00 (ca. 1/3) zu Lasten der Schuldnerpartei und Fr. 105.00 (ca. 2/3) zu Lasten der Gläubigerpartei. Nach Verrechnung mit dem von der Gläubigerin geleisteten Vorschuss schuldet die Schuldne- rin dieser Fr. 50.00 für geleisteten Kostenvorschuss.
E. 3.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Um- triebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
E. 3.3.1 Für das erstinstanzliche Verfahren hat die anwaltlich nicht vertretene Gläubigerin eine Entschädigung beantragt. Dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ersatzfä- hige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf einer besonderen Be- gründung (vgl. Bundesgerichtsurteile 5A_132/2020 vom 28. April 2020 E. 4.2.1; 4A_233/2017 vom 28. September 2017 E. 4.1 je mit Hinweisen). Allfällige Kosten für Umtriebe begründet die Gläubigerin im Rechtsöffnungsgesuch nicht, sodass keine Ent- schädigung zugesprochen werden kann.
E. 3.3.2 Im Beschwerdeverfahren haben weder die Beschwerdeführerin noch die Be- schwerdegegnerin eine Umtriebsentschädigung verlangt, begründet oder belegt. Es werden demnach keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Beschwerde der Schuldnerpartei gegen den Rechtsöffnungsentscheid BK 22 267 vom 22. November 2022 des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms wird gutgeheissen. 2. In der Betreibung Nr. 313013 des Betreibungsamts Oberwallis wird für den Betrag von Fr. 575.20 die provisorische Rechtsöffnung erteilt.
E. 4 Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 155.00 werden zu Fr. 50.00 der Schuldnerpartei X _________ und zu Fr. 105.00 der Gläubigerpartei Y _________ AG auferlegt und mit dem Vorschuss der Y _________ AG in derselben Höhe verrechnet. X _________ schuldet der Y _________ AG für geleisteten Vorschuss Fr. 50.00.
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E. 5 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 gehen zu Lasten der Y _________ AG und werden mit dem von X _________ geleisteten Kostenvor- schuss in derselben Höhe verrechnet. Die Y _________ AG schuldet X _________ für geleisteten Kostenvorschuss Fr. 100.00.
E. 6 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 3. April 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
C3 22 168
ENTSCHEID VOM 3. APRIL 2023
Kantonsgericht Wallis Zivilkammer
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Beschwerdeführerin
gegen
Y _________ AG, Beschwerdegegnerin
(g/ Schuldbetreibungsentscheid) Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 22. November 2022 [BK 22 267]
- 2 - Verfahren
A. Die Y _________ AG beantragte mit Gesuch vom 19. September 2022 beim Bezirks- gericht Brig, Östlich-Raron und Goms, ihr sei in der Betreibung Nr. 3131013 des Betrei- bungs- und Konkursamtes Oberwallis gegen X _________ für die Forderung von Fr. 1'831.80 gestützt auf den Werkstattauftrag vom 17. Januar 2022 und den hinterlegten Mailverkehr die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Die Schuldnerin hinterlegte am 16. November 2022 eine Stellungnahme. Über das Rechtsöffnungsbegehren wurde am 18. November 2022 verhandelt. B. Das Rechtsöffnungsgericht fällte am 22. November 2022 nachfolgenden Entscheid: 1. In der Betreibung Nr. 313013 des Betreibungsamts Oberwallis wird für Fr. 1'183.30 sowie für Fr. 575.20 provisorische Rechtsöffnung gewährt. 2. Die Schuldnerpartei X _________ kann innert 20 Tagen seit der Zustellung dieses Entscheids beim Bezirksgericht auf Aberkennung der Forderung klagen, andernfalls die provisorische Rechtsöffnung definitiv wird. 3. Die Schuldnerpartei hat der Gläubigerpartei die Kosten des Zahlungsbefehls im Betrag von Fr. 73.30 zu erstatten. 4. Die Gerichtskosten von Fr. 155.-- werden der Schuldnerpartei auferlegt und mit dem von der Gläubi- gerpartei geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Schuldnerpartei hat der Gläubigerpartei diese Kosten zurück zu bezahlen. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. C. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid reichte die Schuldnerin am 28. November 2022 eine Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis ein. Die Vorinstanz hinterlegte am
6. Dezember 2022 die Akten. Die Gegenpartei deponierte am 9. Januar 2023 eine Beschwerdeantwort.
- 3 - Erwägungen
1. 1.1 Mit Beschwerde sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwi- schenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Nach Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO unterliegen Rechtsöffnungsentscheide nicht der Berufung und können somit innert zehn Tagen seit Zustellung mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts angefochten werden, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Art. 30 Abs. 2 EGSchKG; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c EGZPO; Art. 20 Abs. 1 ORG). 1.2 Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid wurde am 22. November 2022 an die Parteien versandt. Mit Einreichung der Beschwerde am 1. Dezember 2022 erfolgte diese fristgerecht (Art. 321 Abs. 2, Art. 251 lit. a, Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). 1.3 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO), wobei die Beschwerdeinstanz die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition prüft, die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen einer beschränkten Kognition unterliegt (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen-böh- ler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO). 1.4 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel von Gesetzes wegen, besondere gesetzliche Bestimmungen vorbe- halten, ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Noven müssen in der Beschwerde zumindest so weit vorgebracht werden können, als dass erst der angefochtene Ent- scheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 326 ZPO; Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., 2017, N. 1406). Die Beschwerdeführerin hinterlegte mit der Beschwerde diverse E-Mailkorresponden- zen, welche zum Teil mit handschriftlichen Bemerkungen versehen sind. Vor erster In- stanz hatte die Schuldnerin keine Belege eingereicht. Bei den im Beschwerdeverfahren deponierten Belege handelt es sich nicht um echte Noven und die Beschwerdeführerin hätte diese bereits vor erster Instanz einreichen können. Auch gab nicht erst der Rechts- öffnungentscheid hierzu Anlass. Die Belege sind daher nicht zu berücksichtigen.
- 4 - 1.5 Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzu- reichen. Zwar nennt Art. 321 ZPO einzig die Begründung, diese dient aber der Erläute- rung der Rechtsbegehren und setzt diese damit voraus (BGE 137 III 617 E. 4.2.2; Bun- desgerichtsurteil 5A_94/2013 vom 6.März 2013 E. 2.2). Bei mangelhafter Begründung oder fehlenden Anträgen ist vorbehältlich der erwähnten Anwendungsfälle keine Nach- frist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen, vielmehr ist darauf nicht ein- zutreten (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.4; Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich/Ba- sel/Genf 2016, N. 4 f. zu Art. 132 ZPO). An eine Laienbeschwerde sind weniger hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 15 zu Art. 321 ZPO). In der Beschwerde nimmt die Beschwerdeführerin zu Erwägung 2.1 des Entscheids Stel- lung und macht geltend, es gehe nicht darum, dass ein Auftrag unterschrieben worden sei und dass sie sehr wohl glaubhaft gemacht habe, «dass Y _________ den Fehler mit dem Relais nicht gefunden hat». Weiter führt sie aus, sie hoffe diesmal auf Gerechtigkeit und dass sie nicht für etwas bezahlen müsse, wofür sie nichts könne. Die Beschwerde- führerin verlangt damit implizit eine erneute Beurteilung des angefochtenen Rechtsöff- nungsentscheids und die Abweisung des Rechtöffnungsgesuchs. In Berücksichtigung, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, ist auf die so begründete Beschwerde einzutreten. Zur erteilten Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 575.20 betreffend den Austausch des Gebläses äussert sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht. Sie ficht das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich nicht an, weshalb dieser Punkt einer erneuten Prü- fung durch die Rechtsmittelinstanz entzogen ist. 2. 2.1 Die Vorinstanz erteilte der Gläubigerin gestützt auf einen Werkstattauftrag die pro- visorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 1'183.30 im Zusammenhang mit dem Austausch des Anlassers und begründete, die Schuldnerin habe den Auftrag hierzu er- teilt und diesen unterzeichnet. Der Werkstattauftrag enthalte sämtliche nötigen Angaben der Kundin und des Fahrzeugs, den Aufwand sowie den Preis. Den Einwand der Schlechterfüllung des Vertrags habe die Schuldnerin nicht glaubhaft machen können. Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe sehr wohl glaubhaft machen können, dass die Gläubigerin den Fehler nicht gefunden habe und es gehe ja nicht darum, dass sie den Werkstattauftrag unterzeichnet habe.
- 5 - 2.2 Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG erteilt der Richter die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unter- schrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und diese durch Einwendungen des Be- triebenen nicht entkräftet wird. Wer provisorische Rechtsöffnung begehrt, muss als Titel eine derartige Schuldanerkennung vorlegen. Eine Schuldanerkennung gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Schuldners hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE 132 III 480 E. 3; Bundesgerichtsurteile 5A_142/2017 vom
18. August 2017 E. 3.1, 5A_746/2015 vom 18. Januar 2016, 5A.273/2009 vom 25. Ja- nuar 2010 E. 2.2). Dabei kann sich die Schuldanerkennung auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen. Dies be- deutet, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld be- tragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen muss (BGE 136 III 627 E. 2 mit Hinweis). Die Unterschrift muss gemäss Art. 14 Abs. 1 OR eigen- händig geschrieben werden, aber nicht datiert sein (Staehelin, Basler Kommentar, 2. A., N. 12 zu Art. 81 SchKG). Die Prüfung, ob die vorgelegte Urkunde als Rechtsöffnungstitel taugt, ist nicht Sache der Sachverhaltsfeststellung, sondern der Rechtsanwendung zuzuordnen, die auch im Ver- fahren auf provisorische Rechtsöffnung von Amtes wegen erfolgt (Art. 57 ZPO). Dies gilt auch im Beschwerdeverfahren (Bundesgerichtsurteil 5A_160/2021 vom 11. März 2022 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeinstanz darf das Vorliegen eines provisorischen Rechtsöffnungstitels – ausser bei einem geradezu offensichtlichen Mangel – jedoch nicht losgelöst von entsprechenden Vorbringen des Schuldners von Amtes wegen abermals umfassend prüfen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 und 4.2.2 in fine). Die kantonale Rechtsmit- telinstanz kann das Recht nur innerhalb des Rahmens von Amtes wegen anwenden, der durch die mit dem Rechtsmittel erhobenen Beanstandungen vorgegeben ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.2). Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Beschwerde auf den unterzeichneten Auftrag Bezug und führt aus, sie hoffe diesmal auf Gerechtigkeit und dass sie nicht für etwas bezahlen müsse, wofür sie nichts könne. In Berücksichtigung der Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und dem Umstand, dass es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, verlangt diese implizit auch, das Vorliegen eines provi- sorischen Rechtsöffnungstitels zu prüfen. 2.3 Die Gläubigerin stützt ihre Forderung auf den von der Schuldnerin unterzeichneten Werkstattauftrag.
- 6 - 2.3.1 Das Dokument mit dem Titel «Werkstattauftrag» nennt die Spezifikationen des Fahrzeugs und die persönlichen Angaben der Kundin. Das Feld «Kostendach» wurde nicht ausgefüllt. Bei «Arbeiten» ist vermerkt «Startet nicht» sowie «Mitarbeiter 1h Ar- beit». Auf dieser Seite findet sich zudem die Unterschrift der Beschwerdeführerin. Ein bestimmter oder leicht bestimmbarer zu bezahlender Betrag für den Auftrag kann dieser Seite nicht entnommen werden. Der Werkstattauftrag nimmt auch nicht auf ein Schrift- stück, welches die Schuld betragsmässig ausweisen würde, Bezug oder verweiset auf ein solches. Auf der Rückseite des Formulars findet sich eine Mängelliste: «Anlasser (4h) Fr. 1'200.00» «Anlasser ers, Spur + Lenkradmitte prüfen -> i.o». Diese Seite des Dokuments haben der Mechaniker sowie die Person, die die Endkontrolle durchgeführt hat, unterzeichnet. Hier wird der Betrag von Fr. 1'200.00 genannt. Die Unterschrift der beiden Mitarbeitenden lässt indes darauf schliessen, dass diese die Angaben auf dem Formular ausgefüllt haben, und zwar nachdem die Arbeiten ausgeführt worden sind. Im- merhin werden hier 4h Arbeit angegeben, wohingegen auf der ersten Seite 1 Stunde aufgeführt wird. Die zweite Seite des Dokuments hat die Beschwerdeführerin nicht un- terzeichnet. Aus dem unterzeichneten Werkstattauftrag, das heisst der ersten Seite des Dokuments, kann nicht auf den bedingungslosen Willen zur Bezahlung eines konkreten Betrags geschlossen werden. Es liegt nach dem Gesagten keine durch Unterschrift be- kräftigte Schuldanerkennung und damit kein provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG vor. Auf die Einwendungen der Schuldnerin, die Gläubigerin habe den Auftrag nicht richtig erfüllt und Fehler gemacht, muss daher nicht eingegangen wer- den. 2.3.2 Demnach ist der Gläubigerin in der Betreibung Nr. 313013 des Betreibungsamts Oberwallis für die Forderung von Fr. 1'183.30 die provisorische Rechtsöffnung zu ver- weigern und das in diesem Umfang gestellte Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. Für den vor Kantonsgericht nicht angefochtenen Betrag von Fr. 575.20 ist die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Die angefallenen Betreibungskosten von Fr. 73.30 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Mithin ist die Beschwerde gutzuheissen und der ange- fochtene Entscheid in diesem Sinne anzupassen. 2.4 Bloss ergänzend ist die Beschwerdegegnerin auf die Natur des Rechtsöffnungsver- fahrens hinzuweisen. Es handelt sich dabei um ein rein betreibungsrechtliches Verfah- ren. Mit der Abweisung der provisorischen Rechtsöffnung ist jedoch keinerlei Aussage darüber verbunden, ob die in Betreibung gesetzte Forderung effektiv besteht. Es steht der Gläubigerin frei, ihre Argumente in einem ordentlichen Zivilprozess vorzutragen, in welchem sämtliche Beweismittel abgenommen und gewürdigt werden können.
- 7 - 3. 3.1 Das Gericht legt die Prozesskosten von Amtes wegen fest (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), nach dem Verfahrensausgang, vorliegend vollumfänglich der Beschwerdegegnerin. 3.2 Die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. September 1996 (GebV SchKG) sieht gemäss Art. 48 in betreibungsrechtlichen Summarsachen für einen Streitwert von mehr als Fr. 1'000.-- bis zu Fr. 10'000.-- eine Spruchgebühr von Fr. 50.00 bis Fr. 300.00 vor. Die Gerichtsgebühr ist aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien, ihrer finanziellen Situation sowie nach dem Kostendeckungs- und Äquiva- lenzprinzip festzusetzen (Art. 13 Abs. 1 GTar). Das Bezirksgericht hat die Gerichtskosten erstinstanzlich auf Fr. 155.00 festgesetzt, was nicht gerügt worden ist und angemessen erscheint. Davon gehen Fr. 50.00 (ca. 1/3) zu Lasten der Schuldnerpartei und Fr. 105.00 (ca. 2/3) zu Lasten der Gläubigerpartei. Nach Verrechnung mit dem von der Gläubigerin geleisteten Vorschuss schuldet die Schuldne- rin dieser Fr. 50.00 für geleisteten Kostenvorschuss. 3.3 Nach Art. 61 GebV SchKG kann das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtli- che Summarsache weitergezogen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 48 GebV SchkG), d.h. vorliegend maximal Fr. 450.00. Aufgrund der vorerwähnten Kriterien und unter Berücksichtigung, dass das Dossier nicht umfangreich war, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf Fr. 100.00 festzulegen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und sind mit dem von der Beschwerdeführerin in entsprechender Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 ZPO). Die Beschwerdegegnerin schuldet der Beschwerdeführerin Fr. 100.00 für geleisteten Kostenvorschuss.
- 8 - 3.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Um- triebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). 3.3.1 Für das erstinstanzliche Verfahren hat die anwaltlich nicht vertretene Gläubigerin eine Entschädigung beantragt. Dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ersatzfä- hige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf einer besonderen Be- gründung (vgl. Bundesgerichtsurteile 5A_132/2020 vom 28. April 2020 E. 4.2.1; 4A_233/2017 vom 28. September 2017 E. 4.1 je mit Hinweisen). Allfällige Kosten für Umtriebe begründet die Gläubigerin im Rechtsöffnungsgesuch nicht, sodass keine Ent- schädigung zugesprochen werden kann. 3.3.2 Im Beschwerdeverfahren haben weder die Beschwerdeführerin noch die Be- schwerdegegnerin eine Umtriebsentschädigung verlangt, begründet oder belegt. Es werden demnach keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Beschwerde der Schuldnerpartei gegen den Rechtsöffnungsentscheid BK 22 267 vom 22. November 2022 des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms wird gutgeheissen. 2. In der Betreibung Nr. 313013 des Betreibungsamts Oberwallis wird für den Betrag von Fr. 575.20 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. 3. Im Übrigen wird das Rechtsöffnungsgesuch vom 20. September 2022 abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 155.00 werden zu Fr. 50.00 der Schuldnerpartei X _________ und zu Fr. 105.00 der Gläubigerpartei Y _________ AG auferlegt und mit dem Vorschuss der Y _________ AG in derselben Höhe verrechnet. X _________ schuldet der Y _________ AG für geleisteten Vorschuss Fr. 50.00.
- 9 - 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 gehen zu Lasten der Y _________ AG und werden mit dem von X _________ geleisteten Kostenvor- schuss in derselben Höhe verrechnet. Die Y _________ AG schuldet X _________ für geleisteten Kostenvorschuss Fr. 100.00. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 3. April 2023